I. Anwendung der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Lieferungen der Elektroindustrie (ZVEI)
Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der ABEX-PCB UG (haftungsbeschränkt) und der mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden: Lieferer) erfolgen ausschließlich zu den jeweils gültigen Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (im Folgenden: ZVEI-Bedingungen), ergänzt durch die nachstehenden Zusatzbedingungen der ABEX-PCB UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden gemeinsam: Geschäftsbedingungen) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der
Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung des Lieferers erkennt der
Besteller an, dass die Geschäftsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer gelten sollen. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
2. Ein Schweigen des Lieferers auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als
Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen, deren Geltung widersprochen wird. Jede Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch - auch unter Vorbehalt - erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen.
3. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können nur durch die
Geschäftsführung des Lieferers vereinbart werden und werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
II. Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen
Es gelten folgende Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen:
1. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller abzutreten.
2. Abweichend von Ziffer III.4 der ZVEI-Bedingungen ist eine Anwendung der Vorschrift des § 449 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Das Herausgabeverlangen kann nach Ablauf der nach Ziffer III.4 der ZVEI-Bedingungen zu setzenden Leistungsfrist gestellt werden, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
3. Für den Fall einer Haftung des Lieferers für die Verletzung von wesentlichen "Vertragspflichten“ (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Bestellers in diesem Falle auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Abweichend von Ziffer VIII. 3. der ZVEI-Bedingungen ist der Besteller zwar verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel dem Lieferer binnen einer
Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich anzuzeigen.
Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten jedoch erst mit ihrer Entdeckung, wenn der Besteller nachweist, dass er produktionsbegleitende Qualitätskontrollen durchführt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
5. Bei der Herstellung von Leiterplatten muss aus technischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vorbehalten bleiben. Mehr- oder Minderlieferungen sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Beanstandung oder Annahmeverweigerung.
IV. Instruktionen und Produktbeobachtung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
2. Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern von Produkten des Lieferers eine Ziffer IV. 1.
entsprechende Regelung zu vereinbaren.
3. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IV. 1. und 2. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendung und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.
V. Sicherungsrechte des Lieferers
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen
Forderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neu hergestellten
Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferers trotzdem untergehen und der Besteller (Mit)Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehende Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen
seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, unzulässig.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen
Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener. vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferer den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner
Anschlussforderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen des sog. echten Factorings unter
Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das
Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferer ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Lieferer diese Abtretung anzuzeigen.
5. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers ist der Besteller nicht berechtigt, die
Forderung des Lieferers in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht
befugt, die an den Lieferer im voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferer ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
6. Die Sicherungsrechte des Lieferers erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller
Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferer. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferer nicht mehr möglich ist. Der Lieferer ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 % übersteigt.
7. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferer entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei einer Bestellerfirma, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.
ZVEI:
Allgemeine Lieferbedingungen
Für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionsempfehlung des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e. V.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält Sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standartsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbindung zustehenden Ansprüchen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter Bedingungen gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigung und Freigabe, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann er Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Besteller um mehr als einen Montag nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlicher Reise des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, Geschieht die nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl es Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursachen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstanden.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zu Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die Aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffs Anspruche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: